Berufs- und Sicherheitsschuhe zählen laut gesetzlicher Regelung zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Diese müssen einer Baumusterprüfung unterzogen und mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden (z. B. Sicherheitsschuhe nach EN 20345 in der jeweils gültigen Letztfassung). Veränderungen am Schuh sind nicht gestattet, da die Prüfung nur für das baumustergleiche Produkt gültig ist. Um auch Personen, die eine orthopädische Versorgung benötigen, die Möglichkeit zu geben, normen-konforme Sicherheitsschuhe zu tragen, wurde in Österreich die nationale Norm, ÖNORM Z 1259, geschaffen. Diese bietet eine Rechtssicherheit sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Orthopädieschuhmacher (OSM).
Rukapol® hat schon immer höchsten Wert auf die optimale Fußergonomie bei Sicherheitsschuhen gelegt. Durch die Rukapol®-Fußvermessung vor Ort und den fünf verschiedenen Schuhweiten pro Schuhgröße wird der Bedarf an zusätzlichen orthopädischen Schuhen deutlich reduziert.
Mit dem Know-how aus jahrzehntelanger Erfahrung in der Erzeugung von Sicherheitsschuhen und dem Wissen unseres Orthopädieschuhmachers, haben wir ein Baukastensystem entwickelt, das zum Einen die Sicherheit des Trägers gewährleistet und zum Anderen auch die Bedürfnisse des Trägers—aus orthopädischer Sicht—erfüllt.
Die Risikobeurteilung (Evaluierung) von Arbeitsplätzen für orthopädische Sicherheitsschuhe obliegt dem Arbeitgeber. Nach Maßgabe des vom Patienten (Arbeitnehmer) erhaltenen Verordnungsscheines (Hausarzt, Facharzt usw.) und der Verwenderbescheinigung (Bescheinigung des Arbeitgebers über das erforderliche Schutzniveau lt. Evaluierung) erhält der Orthopädieschuhmacher den erforderlichen Bausatz eines bereits baumustergeprüften Sicherheitsschuhs und fertigt mit der entsprechenden Zurichtung, nach der von Rukapol® vorgegebenen Fertigungsanweisung, den Schuh.
• Variante A – orthopädische Einlage
• Variante B – Zurichtung unter Verwendung eines Bausatzes-
Halbfabrikat
• Variante C – Individualmaßschuh unter Verwendung
von baumustergeprüften Materialien
Gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) hat der Arbeitgeber für die erforderliche Anpassung der PSA Sorge zu tragen und die Kosten dafür zu übernehmen. Die Unfallversicherungsträger (AUVA) können Kosten für orthopädisch zugerichtete Sicherheitsschuhe dann übernehmen, wenn Fußschäden die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sind (nähere Detailinformationen sind beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu erfragen).